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§ 1063 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1063

Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer über.

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