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§ 1062 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

und des Käufers.

§ 1062

Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtiget.