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§ 1061 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Pflichten des Verkäufers,

§ 1061

Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.