Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 105a.
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40154555
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