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§ 105 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zweites Buch

Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt

Offene Gesellschaft

Erster Titel

Errichtung der Gesellschaft Begriff

§ 105.

Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.

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