§ 105 TROG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

§ 105

Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Dem Geschäftsführer obliegen:

  1. a) die Vertretung des Tiroler Bodenfonds nach außen,
  2. b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen,
  3. c) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,
  4. d) die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
  5. e) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
  6. f) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

28.09.2016

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