§ 105 TROG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Nach Abs. 1, Lit. d ist in der konsolidierten Fassung ein Beistrich ergänzt, der in der authentischen Fassung fehlt.

§ 105

Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Dem Geschäftsführer obliegen:

  1. a) die Vertretung des Tiroler Bodenfonds nach außen,
  2. b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes und der Weitergabe von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen,
  3. c) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,
  4. d) die Ausarbeitung der Richtlinien des Tiroler Bodenfonds und der Geschäftsordnung des Kuratoriums,
  5. e) die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
  6. f) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
  7. g) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(2) Der Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 lit. a berechtigt, Bedienstete allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zu betrauen.

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

22.10.2019

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