Krane, Winden und sonstige Hebezeuge
§ 105.
(1) Laufkrane und‑katzen müssen gegen unbeabsichtigtes Verrollen und Verschieben bei Seegang oder bei der Arbeit gesichert sein, wie durch Bremsen oder selbstsperrende Räder. Laufschienen müssen ihrer Tragfähigkeit entsprechend bemessen und befestigt sowie derart angebracht sein, daß Lasten sicher bewegt und abgesetzt werden können. An den Enden von Kranbahnen und Katzfahrbahnen müssen entsprechend starke und sicher befestigte Anschläge für die Fahrtbegrenzung vorhanden sein.
(2) An den Hebezeugen ist ein Schild anzubringen, auf dem der Hersteller und das Baujahr angegeben ist. Weiters ist die höchstzulässige Tragkraft deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.
(3) Jedes kraftbetriebene Hubwerk muß eine Bremse haben, die beim Unterbrechen der Hubbewegung oder bei Stromausfall selbsttätig wirkt. Durch eine geeignete mechanische oder elektrische Bremsvorrichtung ist Vorsorge zu treffen, daß beim Senken der Last die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten wird. Bei kraftbetriebenen Hubwerken muß die Hubbewegung durch einen Notendschalter begrenzt sein; er muß nach seinem Ansprechen eine Senkbewegung noch zulassen.
(4) Steuereinrichtungen müssen sinnfällig angeordnet, die Bewegungsrichtungen deutlich gekennzeichnet sein. Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig ausschalten (Totmannschaltung). An den Betätigungseinrichtungen für die Steuerung müssen seewasserbeständige Pfeilschilder angebracht sein, die die Betätigungsrichtung für „Hieven“ und „Fieren“ sowie bei Kranen für das Schwenken des Kranarmes und für das Verstellen der Ausladung angeben. Bei Winden mit durchlaufendem Antrieb muß sich die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels selbsttätig ausschalten.
(5) Der Leiter der Maschinenanlage hat die für die Maschinenanlage bestimmten Hebezeuge und ihre Tragmittel nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, zu überprüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist in das Maschinentagebuch einzutragen. Krane, Winden und sonstige Hebezeuge, ausgenommen die in der Maschinenanlage, sind weiters mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen.
(6) Für Instandsetzungsarbeiten an schweren Maschinenteilen müssen an geeigneten Stellen ausreichend bemessene Befestigungsmöglichkeiten (Augen) für Hubzüge, Abfangtaue usw. angebracht sein.
(7) Eine Überlastung der Hebezeuge, wie durch Losreißen festsitzender Teile, ist unzulässig.
(8) Bei Winden, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen die Kurbeln beim Anlaufen des Kraftantriebs selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen und dem Kraftantrieb eine Sperre vorhanden sein. Winden für Handbetrieb müssen so eingerichtet sein, daß die Last nicht unbeabsichtigt zurücklaufen kann; Sperrklinken müssen selbsttätig einfallen. Die Last darf nur mit Kraft oder bei stillstehender Kurbel gesenkt werden können.
(9) Der Abstand der Winden von den Lukensüllen muß so groß sein, daß an den Winden und den Luken gefahrlos gearbeitet werden kann.
(10) An Zylindern von Dampfwinden sind auf der Bedienungsseite Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Verbrennungen zu treffen; das gleiche gilt für Dampfleitungen, soweit dies nicht durch ihre Lage bedingt entbehrlich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Motorwinden und deren Abgasleitungen. Bei Dampfwinden müssen die Ventilgriffe aus isolierendem Material bestehen oder mit einem solchen Material verkleidet sein. Austretender Dampf und Abgase müssen so ins Freie abgeleitet werden, daß niemand gefährdet und die Sicht des Windenmannes zur Luke nicht beeinträchtigt wird.
(11) Bewegliche Teile von Kranen und Winden müssen gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein. Schutzvorrichtungen dürfen während des Betriebes nicht entfernt werden. Schwungscheiben und Speichenräder müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Dies gilt auch für Seilscheiben von Ladegeschirrblöcken, die im Betriebszustand den Arbeitnehmern oder anderen Personen zugänglich sind.
(12) Drahttrommeln zum Stauen von Festmacherdrähten müssen mit einer Bremsvorrichtung versehen sein. Handkurbeln zum Bedienen der Trommeln müssen rückschlagsicher ausgeführt sein.
(13) Die Bedienung von Krane und Winden darf nur Arbeitnehmern übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut und entsprechend unterwiesen sind. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß
- 1. die Arbeitnehmer bei der Arbeit anliegende Kleidung tragen;
- 2. die beim Betrieb von Kranen oder Winden beschäftigten Arbeitnehmer während dieser Zeit keine anderen Tätigkeiten verrichten;
- 3. bei Hangerwinden mit Antrieb durch Faulenzerdraht die vorgesehenen Sicherungen sachgemäß benutzt werden und
- 4. das Deck im Bereich der Ladebäume und Krane abgesperrt wird,
- wenn Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer zu Schaden kommen.
(14) Bedienungsstände von Kranen und Winden auf erhöhten Plattformen müssen mit einem Geländer mit Mittelstange ausgerüstet sein. Die Bedienungsstände der Ladewinden sind so einzurichten, daß der Windenmann gegen die Unbilden der Witterung geschützt ist, ausgenommen bei Proviantladewinden. Die Bedienungsstände der Winden sind mit Sitzen zu versehen. Der Windenläufer ist so zu führen, daß er durch andere Konstruktionsteile nicht beschädigt werden kann. Krane, ausgenommen Proviantladekrane, sind mit einem Bedienungsstand zu versehen, der mit einem Schutzgitter auszurüsten ist. Ist der Bedienungsstand nicht in einem Führerhaus untergebracht, muß für bestmöglichen Witterungsschutz gesorgt sein.
(15) Kraftbetriebene Drehvorrichtungen, Hebezeuge und Rampen müssen im Gefahrenfalle sofort stillgesetzt werden können. Bei solchen Drehvorrichtungen, Hebezeugen mit Spillkopfbetrieb sowie Rampen muß die zum Einschalten und zur Aufrechterhaltung des Bewegungsablaufes zu betätigende Einrichtung, wie Hebel, Druckknopf oder Handrad, von dem Arbeitnehmer in der Einschaltstellung festgehalten und beim Loslassen automatisch in die Ausschaltstellung zurückgeführt werden, so daß der Bewegungsablauf auch unter Last sofort unterbrochen wird.
(16) Zur Sicherung der Ladebäume und deren Takelung sowie der Kranausleger müssen entsprechende Vorrichtungen, auch bei Vorhandensein einer Decksladung, vorhanden sein.
(17) Hebeeinrichtungen von Bergungsfahrzeugen müssen den besonderen Anforderungen ihres Verwendungszweckes genügen.
Schlagworte
Laufkatze, Kraftbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149017
alte Dokumentnummer
N9198151061J
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