§ 105
Verständigungspflichten der Schule
(1) Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand, der pädagogische Leiter, der Abteilungsvorstand, der Schul- oder Heimleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) zu pflegen.
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger nach § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 mitzuteilen.
16.08.2012
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