§ 105*)
Rechte des Verwaltungspraktikanten
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage.
(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Kalendermonat. § 40 Abs. 5, 8 und 10 gilt sinngemäß.
(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von sechs Wochen.
(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 51 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010
25.01.2017
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