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§ 105 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

Pflichten von Speicherunternehmen

§ 105.

(1) Speicherunternehmen sind verpflichtet,

  1. 1. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 10 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
  2. 2. Netzbetreibern, deren Netze mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
  3. 3. die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen sowie die Speichernutzungsentgelte einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
  4. 4. numerische Informationen über die kontrahierte und verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das kontrahierte und verfügbare Volumen auf täglicher Basis im Internet in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise zu veröffentlichen;
  5. 5. sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Verteilergebietsmanager und dem Marktgebietsmanager geliefert werden, diesen über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen im Marktgebiet in elektronischer Form zu übermitteln;
  6. 6. an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken;
  7. 7. die von ihnen betriebenen Speicheranlagen sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen, wobei zu gewährleisten ist, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
  8. 8. für ihre Speicheranlagen den Netzanschluss und Netzzugang an das inländische Netz unter höchstmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen;
  9. 9. die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Pflichten der Speicherunternehmen gemäß Art. 15, Art. 17 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Informationspflicht, Mitteilungspflicht, Übergabemodalität, Einspeicherleistung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40251308

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