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§ 105 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2012

§ 105

Eigener Wirkungsbereich der Stadt

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt, ausgenommen die Handhabung der Strafbestimmungen im § 25 Abs. 4, § 51 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 4 und § 68 Abs. 5 und 6, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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