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§ 104b GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2022

Weiterbildungsverordnung

§ 104b.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1. die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
  4. 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3
  1. zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40245773

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