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§ 104 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

4. Abschnitt

Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften Finanzrückversicherung

§ 104.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169025

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