IV. Hauptstück
Verwaltungspraktikanten
§ 104
Verwaltungspraktikum
(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.
(2) Die Zulassung zum Verwaltungspraktikum erfolgt durch die unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 und 3 zuständige Behörde. Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Verwaltungspraktikum ist auf die Dauer von höchstens neun Monaten zu befristen. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.
25.01.2017
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