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§ 1047 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Rechte und Pflichten der Tauschenden;

§ 1047

Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäß mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen.