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§ 103m BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2010

§ 103m.

Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist § 33 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 28/2010 weiter anzuwenden, soweit nicht in § 29 Abs. 3 erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.