§ 103a BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Abs. 3 tritt mit 31. 12. 1996 in Kraft.

Zu Abs. 3 Z 1: § 41 Abs. 2 wurde nicht novelliert und § 55 ist laut Abs. 3 Z 2 mit 31. 12. 1996 außer Kraft getreten.

Inkrafttreten

§ 103a.

(1) Mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie des § 105 tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie § 78 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(3) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 776/1996 neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen und für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Bestimmungen sowie für nach dem BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes und für nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren gilt folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt und die Überschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück des 1. Teiles, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, §§ 3a und 3b samt Überschriften, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3, § 7, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 1. Teiles, § 8 und § 8a samt Überschriften, § 9 Z 6, die Bezeichnung der bisherigen Z 6 bis 14 des § 9 als
  1. 1. Satz, die Bezeichnung der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 93
  1. als Abs. 5 und 6, § 93 Abs. 5 und 6, § 95 Abs. 1, die Überschrift des 3. Hauptstückes des 4. Teiles, § 96, §§ 97 und 97a samt Überschriften, § 98 Abs. 2, § 102a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Teiles, die Bezeichnung des bisherigen § 103 als 103a, § 103 (neu) samt Überschrift, § 105, § 108, die Anhänge I bis XV, XVII und XVIII sowie die Bezeichnung des bisherigen Anhanges IX als Anhang XVI treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  1. 2. Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 treten die Wortfolge in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Z 15, § 22 Abs. 6 bis 15, § 43 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 und 6, §§ 54 bis 56 samt Überschriften, §§ 58 bis 60 und 62 samt Überschriften, der Klammerausdruck in § 64 Abs. 2, § 64 Abs. 3 und 4, § 67 Abs. 5 und 6, § 71 Abs. 4, § 76 Abs. 8 bis 10, § 83 Abs. 3 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 93 Abs. 5, § 97, § 98 Abs. 1 letzter Satz, § 99 und § 107 samt Überschrift in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
  2. 3. Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 fortzuführen.
  3. 4. Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zu Abs. 3 Z 1: § 41 Abs. 2 wurde nicht novelliert und § 55 ist laut

Abs. 3 Z 2 mit 31. 12. 1996 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157247

alte Dokumentnummer

N9199659396J

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