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§ 103 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Ersatzzustellung

§ 103.

Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020236

alte Dokumentnummer

N2189517273T

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