7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen Allgemeine Regeln für das Stillliegen
§ 103.
(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern
(2) Der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage muss so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt. Im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilte Auflagen bleiben unberührt.
(3) Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
(4) Im Gewässer dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
(5) Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(6) Der Platz für das Stilliegen ist so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
(7) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
- 1. auf den Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
- 2. auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
- 3. auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, auf dem Uferabschnitt, auf dem das Tafelzeichen steht;
- 4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
- 5. im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 79 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
- 6. an Ein- und Ausfahrten von Nebengewässern und Häfen;
- 7. in der Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr sowie von Fähren;
- 8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
- 9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
(8) Auf Bereichen, auf denen das Stillliegen nach Abs. 7 Z 1 bis 4 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 104 und 105 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
(9) Abweichend von Abs. 7 und 8 dürfen Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.
(10) Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landstromversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.
Schlagworte
Einfahrt
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40253780
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