Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter und Apparate
§ 103.
(1) Manometer und Sicherheitsventile müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates zu überprüfen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149015
alte Dokumentnummer
N9198151059J
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