§ 103 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Verhalten bei Gefahren

§ 103

(1) Dienstnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit

  1. 1. den Gefahrenbereich verlassen oder
  2. 2. unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen,

    dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere nicht beim Entgelt, bei Aufstiegsmöglichkeiten und Versetzungen.

(2) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 gekündigt oder entlassen, kann diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden.

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