§ 103 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

LGBl. Nr. 53/2000

§ 103

Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)