vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 103 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung Arten der Leistungsbeschreibung

§ 103.

(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.

(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.

(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.

Schlagworte

Leistungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206804

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte