Leistungen
§ 103.
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
- 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
- 2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
- 3. aus dem Versicherungsfall des Todes
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161).
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