Vollziehung
§ 103
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 79g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Vollziehung
§ 103
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 79g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.