vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1039 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1039

Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.

Stichworte