§ 102 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 102

Aufnahme von Darlehen

Die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn

  1. a) dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Bodenbeschaffungsfonds notwendig ist und
  2. b) der Bodenbeschaffungsfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.

18.06.2026

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