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§ 102 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 102.

(1) Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.

(2) Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Abs. 3 fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen und

  1. 1. entweder die erforderliche Annäherungszeit gemäß Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 kleiner oder gleich der in der bestehenden Anlage berücksichtigten Annäherungszeit ist
  2. 2. oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des § 37 Z 2 und § 38 Abs. 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.

(3) Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde abweichend von Abs. 2 auch darüber zu entscheiden, dass bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern allein durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit akustischen Zeichen allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, bis längstens 1. September 2034 beibehalten werden dürfen, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.

(4) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.

(5) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach den letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Fußgängerverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256227

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