Auflösung des Vertrages durch den Widerruf.
§ 1020
Es steht dem Machtgeber frey; die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muß er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen; sondern auch einen der Bemühung angemessenen Theil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann Statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)