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§ 101b PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Einwendungen Dritter

§ 101b.

(1) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Die Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059470

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