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§ 101a ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dieser Paragraf wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 56/2024 im 9. Abschnitt eingefügt. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

9. Abschnitt

Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften Erleichterungen bei Betriebsübergaben

§ 101a.

Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:

  1. 1. Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
  2. 2. Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von § 88 Abs. 5 erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, § 88 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.

Dieser Paragraf wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 56/2024 im 9. Abschnitt eingefügt. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40262246

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