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§ 101 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Rafting

§ 101

(1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.

(3) Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.

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