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§ 101 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Mitteilung an die Landtagsdirektion

§ 101

(1) Der Landeswahlleiter hat der Landtagsdirektion eine Liste zu übermitteln, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber (gewählte Bewerber) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden.

(2) Erfolgt eine Verlautbarung nach § 98 Abs 2 letzter Satz ist die Landtagsdirektion darüber in geeigneter Weise zu informieren.

29.11.2022

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