§ 101 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 101
Ordnungsstrafen

(1) Ein Landesbeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Landesbeamten hat das Amt der Landesregierung eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

(2) Ordnungsstrafen sind die Verwarnung die Geldbuße. Die Geldbuße ist unter Bedachtnahme auf alle sachlichen und persönlichen Umstände des Straffalles mit mindestens 5 v. H. und höchstens 10 v. H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und für Wohlfahrtszwecke des Landes zu verwenden.

(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.

(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Landesbeamte binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Über die Beschwerde hat die Landesregierung zu entscheiden.

24.10.2017

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