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§ 101 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.

§ 101.

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093565

alte Dokumentnummer

N6195545555L