Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.
§ 101.
Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093565
alte Dokumentnummer
N6195545555L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)