Zeugnis
§ 100a
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zeugnis
§ 100a
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
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