6. Abschnitt
Verlust des Abgeordnetenmandates
§ 100
(1) Ein Abgeordneter verliert sein Mandat, wenn
- a) seine Wahl für ungültig erklärt wird;
- b) er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
- c) er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkung oder Vorbehalten leisten will; oder
- d) er ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse fernbleibt.
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle feststellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art 141 B-VG).
(3) Wird einer der im Abs 1 angegebenen Fälle dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis gebracht, hat ihn dieser dem Landtag bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art 141 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt.
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