§ 100
Ruhebezug
(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der §§ 62, 70 und 74 allfällige besondere Zulagen, Sonderzahlungen, die Familienzulage und Kinderzulagen.
(2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 4) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Ruhebezug wird aufgrund der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit sowie der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ermittelt. Er beträgt für jedes volle Jahr 2 v.H. sowie für jeden restlichen vollen Monat 0,1667 v.H. der Ruhebezugsbemessungsgrundlage und darf 80 v.H. der Ruhebezugsbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- a) der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten eines Karenzurlaubes; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes insoweit nicht anzurechnen, als der Lauf der Dienstzeit nach § 41 Abs. 2 gehemmt ist,
- b) den angerechneten Ruhebezugsvordienstzeiten,
- c) den zugerechneten Zeiträumen und
- d) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(5) Fallen in die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit (Abs. 4) Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind diese Zeiten, sofern nichts anderes bestimmt ist, anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen.
(6) Die Ruhebezugsbemessungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Pensionsbeitrag mit Ausnahme der Sonderzahlung (Beitragsgrundlagen nach § 99 Abs. 2) für jene 216 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Landesbeamten. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufzuwerten. Liegen weniger als 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhebezugsbemessungsgrundlage der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Pensionsbeitrag der vorhandenen Beitragsmonate.
(7) Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugsbemessungsgrundlage Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind für die Berechnung der Ruhebezugsbemessungsgrundlage (Abs. 6) jene Beitragsgrundlagen nach § 99 Abs. 2 mit Ausnahme der Sonderzahlung heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten.
(8) Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhebezugsbemessungsgrundlage dadurch zu erhöhen, dass in Abs. 6 die Zahl 216 im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
- a) 61. Lebensjahr durch die Zahl 209
- b) 62. Lebensjahr durch die Zahl 202
- c) 63. Lebensjahr durch die Zahl 195
- d) 64. Lebensjahr durch die Zahl 188
- e) 65. Lebensjahr durch die Zahl 180
- ersetzt wird.
(9) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Landesbeamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist der Ruhebezug um 0,1667 v.H. zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhebezugs ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(10) Eine Kürzung nach Abs. 9 findet nicht statt
- a) im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Landesbeamten,
- b) wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(11) Der Ruhebezug darf 40 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlagen nach § 99 Abs. 2 mit Ausnahme der Sonderzahlung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand nicht unterschreiten. Besteht im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Teilzeitbeschäftigung, ist für diese Berechnung jener Gehalt heranzuziehen, der bei einem vollen Beschäftigungsausmaß gebühren würde.
(12) In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Gebrechen, sind die Abs. 9 und 10 nicht anzuwenden.
25.01.2017
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