Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis
§ 100.
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40112807
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