vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 100 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abfälle

§ 100.

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.

15.04.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte