§ 100.
(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40211807
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)