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§ 100 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

§ 100.

(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40211807

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