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§ 1002 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zwey u. zwanzigstes Hauptstück.

Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung. Bevollmächtigungsvertrag.

§ 1002

Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.

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