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Internationale Konzernarbeitsgestellung

BMF04 2022/6-IV/4/9721.7.19971997

EAS 1111

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Wird die Mitarbeiterin einer österreichischen Gesellschaft zunächst für maximal 1 Jahr nach Deutschland zu einer Konzerngesellschaft entsandt, wobei diese Entsendung als Arbeitskräftegestellung gewertet wird, und wird sodann bereits nach 5 Monaten umdisponiert und ihre Entsendung für maximal 2 Jahre zu einer französischen Konzerngesellschaft angeordnet, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob ihre Bezüge weiterhin der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung unterliegen davon ab, ob

a) auch in Österreich (oder im Drittausland) berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden und ob

b) die 183-Tageklauseln der DBAs mit Deutschland und Frankreich das Besteuerungsrecht bei Österreich belassen.

zu a):

Nach Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland und Artikel 15 Abs. 1 DBA-Frankreich gilt als Grundsatz, dass bei Aufrechterhaltung der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich diese genannten ausländischen Staaten Besteuerungsrechte dann erlangen, wenn die Arbeit in ihrem Staatsgebiet ausgeübt wird. Arbeitslohn, der daher auf berufliche Tätigkeiten in Österreich (z.B. anlässlich von Aufenthalten zur Berichterstattung) entfällt, oder der auf Drittauslandsreisen (z.B. zu Kunden in den USA) entfällt) unterliegt anteilig weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug.

zu b):

Für die 5-Monatsentsendung nach Deutschland wird das Besteuerungsrecht jedenfalls bei Österreich belassen; denn nach der in Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland enthaltenen "183-Tage-Klausel" kommt es nicht auf die beabsichtigte Entsendungsdauer, sondern auf die tatsächlich auf deutschem Staatsgebiet zugebrachten Aufenthaltstage an.

Für die anschließende Entsendung nach Frankreich ist nach Artikel 15 Abs. 2 DBA-Frankreich maßgebend, ob innerhalb eines 12monatige Beobachtungszeitraumes (nach jeder Einreise nach Frankreich) insgesamt mehr als 183 Tage auf französischem Staatsgebiet Aufenthalt genommen wird. Kann diese Voraussetzung nachgewiesen werden (z.B. durch französische Besteuerungsnachweise) dann kann der Lohnsteuerabzug in Österreich gemäß Art. 15 DBA-Frankreich insoweit unterbleiben, als die Tätigkeit - wie oben erwähnt - auf französischem Staatsgebiet ausgeübt wurde.

21. Juli 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Arbeitskräftegestellung, Arbeitskräfteentsendung, Konzerngesellschaft, Lohnsteuerabzug, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Arbeitsort, Ansässigkeit, Arbeitslohn, ausländischer Besteuerungsanspruch

Verweise:

BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

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