EAS 1357
Gemäß Artikel 20 Abs. 2 DBA-Frankreich sind "Professoren und andere Lehrpersonen eines Vertragsstaates, die sich in dem Gebiet des anderen Staates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhalten, um dort an einer Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen Lehranstalt dieses anderen Staates zu unterrichten,... mit den ihnen für diese Lehrtätigkeit zufließenden Vergütungen" im Gaststaat von der Besteuerung freizustellen.
Das BM für Finanzen legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass französischen Austauschassistentinnen - solange sie in Frankreich im Sinn von Artikel 4 des Abkommens als ansässig gelten - bei einem die Zweijahresfrist nicht übersteigenden Lehrauftrag (Lehraufträgen) die Steuerfreistellung auch dann zu gewähren ist, wenn die Austauschassistentinnen vor Erhalt des Lehrauftrages an der österreichischen Hochschule studiert haben, wenn sich ihr Inlandsaufenthalt daher insgesamt auf einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum erstreckt.
Die Steuerfreistellung setzt allerdings die Beibringung einer von der französischen Steuerverwaltung ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung voraus.
3. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Zwei-Jahres-Frist, Lehrauftrag, Lehraufträge, Ansässigkeitsbescheinigungen |