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Haftpflichtversicherung

BMF2023-0.039.37631.3.2023

Rz 1554
Siehe Rz 1271.

Hallenbad

Rz 1555
Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Hotelbetriebes gehört (gilt sinngemäß auch für Sauna, Solarium usw.). Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit siehe Rz 4724.

Handy

Rz 1556
Siehe "Telefonkosten" (Rz 1657).

Hausgehilfin

Rz 1557
Siehe "Kinderbetreuung, Kindermädchen" (Rz 1572).

Hypothekarverschreibung

Rz 1558
Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein betriebliches Darlehen sind Betriebsausgaben (VwGH 7.7.1971, 0734/69). Zur Frage der Verteilungspflicht vgl. Rz 1382 ff.

Incentive-Reisen

Rz 1559
Derartige Reisen, mit denen Geschäftspartner oder freie Mitarbeiter (insbesondere Geschäftsvermittler) für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, führen idR zu Betriebsausgaben. Sie stellen auch dann keine Repräsentationaufwendungen dar, wenn der Aufwand ganz oder zum Teil unter "Bewirtung" subsumiert werden könnte (siehe hiezu Rz 4818).

Derartige Aufwendungen sind jedoch dann nicht absetzbar, wenn der Repräsentationscharakter überwiegt bzw. kein Nachweis erbracht werden kann, dass Reiseeinladungen eindeutig auf Kundenwerbung gerichtet sind (VwGH 16.11.1993, 93/14/0138, betr. Einladungen eines Bandagistenunternehmers an Fachärzte zu Auslandsreisen).

Beim zur Reise Eingeladenen stellt die Einladung idR eine Betriebseinnahme dar.

Informationskosten

Rz 1560
Siehe Rz 4821 ff.

Ingangsetzungskosten

Rz 1561
Diese sind idR sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Siehe aber Rz 2413.

Instandsetzungsaufwendungen

Rz 1562
Instandsetzungsaufwendungen auf Betriebsgebäude zählen grundsätzlich zu den sofort absetzbaren Betriebsausgaben, sofern nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 (zwingende Fünfzehn-Jahres-Verteilung für Wohngebäude) zur Anwendung kommt. Zur Abgrenzung zu Herstellungskosten siehe Abschn. 5.5.9.1 und 21.4.4.

Nach der Betriebsaufgabe in ehemaligen, nunmehr privat genutzten Betriebsräumlichkeiten vorgenommene Aufwendungen sind selbst dann keine Betriebsausgaben, wenn sie der Behebung eines durch die Betriebsausübung verursachten Schadens dienen (VwGH 11.12.1984, 84/14/0004).

Interessensvertretung

Rz 1563
Siehe Rz 1412 ff.

Internet

Rz 1564
Aufwendungen für die Internet-Nutzung sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig. Zur Internet-Nutzung vom häuslichen Arbeitszimmer aus siehe LStR 2002, Rz 367.

Randzahl 1565: derzeit frei

Jagd, Jagdpacht

Rz 1566
Aufwendungen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil für Zwecke anfallen, die in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen (zB persönliche Jagdausübung, Jagd durch Bekannte), sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, betr. Hotelbetrieb). Dies gilt selbst dann, wenn sich Jagdeinladungen auf den Abschluss von Geschäften förderlich auswirken. Diesfalls liegen nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119; siehe Rz 4808 ff).

Jahresnetzkarte

Rz 1567
Vgl. Rz 1700aLStR 2002 Rz 713

Jubiläum

Rz 1568

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