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Garantievertrag

BMFBMF-010203/0252-VI/6/20135.6.2013

Rz 6841
Eine Entschädigung gemäß § 32 EStG 1988 liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen wegen eines Garantievertrages jene Zinsen ersetzt werden, die ihm entgangen sind, weil er wegen Fehlens der ihm garantierten Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung höhere Steuerbeträge zu zahlen hatte (VwGH 22.9.1982, 81/13/0007; VwGH 15.12.1982, 81/13/0025; VwGH 15.12.1982, 81/13/0064).

Geländeänderung

Rz 6842
Wird für die Duldung von Geländeänderungen und Wegerrichtungen ein Entgelt geleistet, ist dieses nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 89/14/0107).

Gemeinderat

Rz 6843
Siehe unter "Zuwendungen" (Rz 6888).

Geschäftsbeeinträchtigungen

Rz 6844
Kommt es auf Grund von U-Bahnbauarbeiten zu Geschäftsbeeinträchtigungen und werden dafür Zahlungen gewährt, sind diese unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988

Gewerbeberechtigung

Rz 6845
Siehe unter "Abfindung" (Rz 6822).

Gewinnbeteiligung

Rz 6846
Wird die Gewinnverteilung zwischen Mitunternehmern an die Leistungen der einzelnen Mitunternehmer angepasst, ist in der Erhöhung der Gewinnbeteiligung eines Mitunternehmers keine Entschädigung für den "Schaden", der in der bisher zu geringen Gewinnbeteiligung begründet ist, zu erblicken.

Gewinnverteilung

Rz 6847
Siehe unter "Gewinnbeteiligung" (Rz 6846).

Handelsvertreter

Rz 6848
Zahlungen zur Abgeltung seines Ausgleichsanspruches (§ 24 HVertrG 1993) stellen einen Ausgleich für künftig (nach § 24 Abs. 4 HVertrG 1993 für höchstens ein Jahr) entgehende Provisionen des Handelsvertreters dar (VwGH 4.6.2003, 97/13/0195); siehe auch Rz 5663.

Holzbezugsrecht

Rz 6849
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Kapitaleinkünfte

Rz 6850
Werden Kapitaleinkünfte im Ausland beschlagnahmt und nach 17 Jahren frei gegeben, stellen diese Einkünfte Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 0385/62).

Kartellabsprachen

Rz 6851
Zahlungen in Zusammenhang mit solchen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988

Know-how

Rz 6852
Wenn keine konkrete Möglichkeit zu einer anderweitigen Verwertung durch den Steuerpflichtigen selbst besteht, stellt das für die Überlassung von Know-how gezahlte Entgelt keine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 2021/53); eine Zuordnung zu § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 0051/60).

Kundenstock

Rz 6853
Siehe unter "Wirtschaftsgut" (Rz 6886).

Kündigungsgrund

Rz 6854
Siehe unter "Mietverhältnis" (Rz 6857).

Stichworte