Die betriebliche Veranlassung für die Anschaffung einer Eigentumswohnung, die in der Folge einem Angehörigen des Betriebsinhabers zur Nutzung überlassen wird, kann sich aus dem Dienstverhältnis des Benutzers der Wohnung zum Betriebsinhaber ergeben. Ist nach der Verkehrsauffassung die Überlassung von Dienstwohnungen an Arbeitnehmer bei Betrieben vergleichbarer Art üblich, dann ist auch im Falle einer persönlichen Nahebeziehung eine betriebliche Veranlassung anzunehmen (VwGH 17.10.1989, 88/14/0204, siehe auch Rz 1161 ff). Es ist dabei im Allgemeinen auf die Verkehrsauffassung und nicht auf jene der Vertragsparteien abzustellen. Andererseits kommt der Üblichkeit einer Gestaltung maßgebliche Bedeutung zu, weshalb durchaus auch eine vergleichende Betrachtung anzustellen ist (VwGH 14.6.1988, 88/14/0015).
Die Schaffung von Werkswohnungen (Dienstwohnungen) ist bei Betrieben kleinerer und mittlerer Größe nicht üblich (VwGH 10.10.1978, 0195/78; VwGH 1.2.1980, 0732/79, 1535/79; VwGH 17.10.1989, 88/14/0204; VwGH 22.9.1992, 88/14/0058; VwGH 25.1.1995, 93/15/0003), wenn sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles Anderes ergibt (VwGH 10.7.1996, 94/15/0013; VwGH 20.10.1992, 88/14/0178, VwGH 30.9.1999, 98/15/0005). Eine andere Beurteilung ist denkbar, wenn sich die Wohnung im Betriebsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und insbesondere wegen häufiger Nachtdienste die Benützung durch einen Arbeitnehmer erforderlich ist (VwGH 17.10.1989, 88/14/0204).
Es entspricht nicht den allgemeinen praktischen Gegebenheiten, dass ein in einer Großstadt praktizierender Arzt einem bei ihm teilzeitbeschäftigten ledigen Studenten eine Dienstwohnung im Gesamtausmaß von 98 Quadratmeter zur Verfügung stellt.
Eine von einem Steuerberater einer Buchhalterin zur Verfügung gestellte Wohnung zählt jedenfalls dann nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Buchhalterin nur 5 bis 10 Stunden im Monat für ihn tätig ist (VwGH 9.3.1979, 3512/78).
Die entgeltliche Überlassung einer Wohnung an die Ehegattin des (Mit)Unternehmers als Dienstwohnung ändert nichts daran, dass die Wohnung objektiv nach ihrem Verwendungszweck zum gemeinsamen Wohnen der Familie des (Mit-)Unternehmers dient und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. (VwGH 28.11.1978, 1951/76; VwGH 27.11.1984, 82/14/0337).
Die einer Arbeitnehmerin einer OHG und Ehefrau eines Mitunternehmers entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Wohnung, die zum gemeinsamen Wohnen der Familie bestimmt ist, kann nicht als Dienstwohnung der Ehefrau angesehen werden. Für eine Hinzurechnung von Sachbezugswerten bei der Lohnsteuerbemessung bleibt damit kein Raum (VwGH 27.11.1984, 82/14/0337; VwGH 19.10.1982, 82/14/0056).