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Doppelansässige Kapitalgesellschaften

BMFBMF-010221/1708-IV/4/200729.10.20072007

EAS 2901

Wird in Österreich eine GmbH gegründet, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Italien befindet, so ist diese GmbH im Sinn von Art. 4 Abs. 3 DBA-Italien in Italien ansässig. Ob die Ausstellung einer italienischen Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich ist, hängt davon ab, ob sich diese Gesellschaft auf Vorteile des österreichisch-italienischen DBA berufen möchte. Zutreffendenfalls bedarf es einer solchen Bescheinigung.

Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Ansässigkeitsbescheinigung, doppelansässige Gesellschaften

Stichworte