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Deutsche Knappschaftspension

BMFG 112/1-IV/4/9610.9.19961996

EAS 940

 

Verlegt ein deutscher Pensionist, der eine deutsche Knappschaftsrente bezieht, seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich, dann wäre diese Rente nur dann von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn sie unter Artikel 10 DBA-Deutschland fällt. Dies wäre dann der Fall, wenn sie als Bezug aus der deutschen Sozialversicherung anzusehen wäre.

Ob dies der Fall ist, müsste von Parteienseite nachgewiesen werden. Dieser Nachweis könnte entweder durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung oder durch eine Erklärung der auszahlenden Stelle in Verbindung mit einem Nachweis über die steuerliche Erfassung der betreffenden Bezüge in Deutschland erbracht werden (ähnliches Nachweisproblem: EAS 400).

10. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Pension, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzaufgabe, Renten, Ruhegehälter, Freistellung, Steuerfreistellung, Nachweis

Verweise:

EAS 400

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